לֹא בְחַיִל וְלֹא בְכֹחַ כִּי אִם בְּרוּחִי אָמַר יְהוָה צְבָאוֹת
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Einmalzahlungen aus dem Härtefallfonds

Foto: IMAGO/Sven Simon
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gab, stehen ab dem 17. Januar die Antragsformulare für Einmalzahlungen aus dem Härtefallfonds für bestimmte Berufs- und Personengruppen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie für jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion zur Verfügung.

Liebe Gemeindemitglieder,

den Betroffenen steht eine Einmalzahlung von 2.500 Euro zur Abmilderung ihrer „empfundenen Härte“ zu, wie es in der Verlautbarung des Ministeriums heißt. Wenn sich das betreffende Bundesland ebenfalls an der Stiftung beteiligt hat, wird dieser Betrag auf 5.000 Euro verdoppelt. Die Länder haben noch bis zum 31. März 2023 Zeit, der Stiftung beizutreten.

Die Antragsformulare können ab sofort ​auf der Internetseite ​ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, direkt über die Stiftung „Härtefallfonds“  oder telefonisch unter 0800 7241634 bezogen werden.​

Anträge können bis zum 30. September 2023 gestellt werden.

Lesen Sie dazu unser Informationsschreiben: Akutelle Info vom 3.02.2023

Für mehr Informationen zur Beantragung und den benötigten Unterlagen / Nachweisen wenden Sie sich bitte an die Sozialabteilung der Synagogen-Gemeinde Köln. Wir helfen Ihnen gerne, den Antrag auszufüllen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin bei den für Ihren Wohnort zuständigen Berater*innen:

JWZ Ottostraße: 0221 71662 515
BGZ Chorweiler: 0221 709927915
BGZ Porz: 02203 201553 -oder 554

Das Wichtigste im Überblick:

Welche Personengruppen sind für die Einmalzahlung berechtigt?

Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge sowie deren (auch nicht jüdische) Partner, sofern diese gemeinsam nach Deutschland eingereist sind; DDR-Rentner im Überleitungsprozess.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um als jüdischer Kontingentflüchtling die Einmalzahlung zu erhalten?

  • Sie sind vor dem 1. April 2012 als jüdischer Kontingentflüchtling aus der ehemaligen Sowjetunion oder als deren Angehöriger in Deutschland aufgenommen worden und hatten bei Ihrem Zuzug das 40. Lebensjahr bereits vollendet.
  • Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen

ODER

  • Sie haben am 1. Januar 2021 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Einmalzahlung wird nicht als Einkommen angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Sozialabteilung der SGK